Fragwürdige Nutzung im Gewerbegebiet Odendorf

Um Erfolge der Verwaltung der Gemeinde Swisttal bei der Vermarktung des Gewerbegebietes in Odendorf nachweisen zu können, hat man in einem konkreten Fall offensichtlich alle bisher bestehenden und sinnvollen Regelungen über Bord geworfen.
Diese Vermutung liegt bei einer vorhandenen Bebauung eines Grundstücks im Gewerbegebiet nahe. Da befindet sich auf einem nur für Gewerbe vorgesehen Grundstück mittlerweile ein Mehrfamilienwohnhaus. Von gewerblicher Nutzung ist weit und breit nichts zu erkennen. Selbst wenn beabsichtigt sein sollte, einige Räume des Wohnhauses irgendwann gewerblich zu nutzen, läßt sich das vorhandene Gebäude eigentlich nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Odendorf“ vereinbaren.

Was ist passiert? Zu Beginn der Tätigkeit der Projektentwicklungsgesellschaft PEG, die zusammen mit der Kreissparkasse Köln und der Raiffeisenbank Voreifel zur Vermarktung des Gewerbegebietes gegründet wurde, mussten viele Anfragen zur Niederlassung im Gewerbegebiet zurückgewiesen werden, weil grundsätzlich eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks überwiegen musste. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Nutzungen musste stets bei 70 zu 30 liegen. Der private Anteil durfte nie den geringeren Wert überschreiten.

uebersicht_07_2015

Viele Bewerber, die damals eine Mischnutzung beabsichtigten, wurden abschlägig beschieden, weil ihr Vorhaben sich nicht an die notwendigen Nutzungsanteile hielten. Deshalb verwundert es einen schon, wenn heutzutage eine überwiegend private Nutzung im Gewerbegebiet genügt, um dort zu einem Vorzugspreis Land erwerben und ein Wohnhaus errichten zu können.

Selbst wenn es in der Zwischenzeit zu einer Änderung der bebauungsplan-rechtlichen Vorgaben gekommen sein sollte, ist dieses Vorgehen nicht gerechtfertigt, weil frühere Bewerber, die eine wesentlich umfangreiche gewerbliche Nutzung beabsichtigten, zurückgewiesen werden mussten. Inzwischen legt man offensichtlich keinen Wert mehr auf eine überwiegende gewerbliche Nutzung. Auch lässt das äußere Erscheinungsbild des Gewerbegebietes zu wünschen übrig. Eine Stellungnahme der PEG zum diesem konkreten Fall wäre angebracht.

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